Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur → Erster Abschnitt – Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
(1) 1Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. 2Sie hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zu führen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 4. 11. 2010 (BGBl I S. 1480).
(2) 1Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. 2Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. 3Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.
Absatz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959); bisheriger Wortlaut des § 281 wurde Absatz 1.