Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur → Erster Abschnitt – Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
Eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931). Überschrift neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) (1. 8. 2016).
(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der
- 1.
Ausbildungsvermittlung,
- 2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) (1. 8. 2016).
(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.
(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.
Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) (1. 8. 2016).