Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte → Zweiter Titel – Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

Neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. 2In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. 3Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. 4Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. 2Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3) 1Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2.000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(4) 1Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. 2Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Die Änderung durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417) ist gegenstandslos.