Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte → Zweiter Titel – Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

Unwirksam sind

  1. 1.

    Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und

  2. 2.

    Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,

  3. 3.

    Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und

  4. 4.

    Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

Neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Nummer 1 geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Die Änderung durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417) ist gegenstandslos.