Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte → Zweiter Titel – Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
Unwirksam sind
- 1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
- 2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
- 3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
- 4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
Neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Nummer 1 geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Die Änderung durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417) ist gegenstandslos.