Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Anzeige- und Bescheinigungspflichten
1Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit
- 1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
- 2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
2Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 3Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
Zu § 311: Vgl. RdSchr. 09 f Tit. 1.5.