Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Anzeige- und Bescheinigungspflichten
Eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
1Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. 2Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 3§ 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710) (1. 8. 2016) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) (1. 1. 2017). Satz 3 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (a. a. O.) (1. 8. 2016).