Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Dritter Unterabschnitt – Auskunftspflichten

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).