Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Erster Unterabschnitt – Beratung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).