Achtes Kapitel – Pflichten → Zweiter Abschnitt – Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

  2. 2.

    eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

  3. 3.

    als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt,

  4. 4.

    als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,

ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).