Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen
Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.
Neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Zu § 336: Vgl. RdSchr. 04 o, RdSchr. 10 a Tit. 6.