Zehntes Kapitel – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierungsgrundsatz

Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

Zu § 340: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II, RdSchr. 02 l Tit. B.V.