Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße (1).

Zu § 342: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.1.

(1)

Seit 1. 1. 2017 = 29,75 EUR monatlich; im Beitrittsgebiet = 26,60 EUR monatlich.