Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beiträge

1Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt

1.für das Jahr 20035 Millionen Euro,
2.für das Jahr 200418 Millionen Euro,
3.für das Jahr 200536 Millionen Euro,
4.für das Jahr 200619 Millionen Euro und
5.für das Jahr 200726 Millionen Euro.

3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.

    die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

  2. 2.

    die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

  3. 3.

    die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

Neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 345a. Satz 1 und Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 345a: Der Gesamtbeitrag für die Personen, die als Bezieherin oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind, beträgt für das Jahr 2016 11,38 Millionen Euro (vgl. Bek. vom 2. 5. 2016, BAnz AT 11.05.2016 B1).