Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Verfahren
(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Zu § 348: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.6.1.