Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Verfahren
(1) 1Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. 2Die Bundesagentur kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).