Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) zu bestimmen.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417).