Zehntes Kapitel – Finanzierung → Fünfter Abschnitt – Rücklage und Versorgungsfonds

(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) 1Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, dass bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. 2Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).