Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung → Erster Unterabschnitt – Verfassung
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
(3) 1Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 3Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst.
Absatz 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 gestrichen durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.).