Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung → Erster Unterabschnitt – Verfassung
1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
Neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).