Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Berufung und Abberufung
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesagentur sein.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).