Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Dritter Abschnitt – Vorstand und Verwaltung
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.