Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Dritter Abschnitt – Vorstand und Verwaltung

Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).