Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Vierter Abschnitt – Aufsicht

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).