Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Fünfter Abschnitt – Datenschutz
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
- 1.
die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
- 2.
die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,
- 3.
die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
- 4.
die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
- 5.
die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,
- 6.
die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,
- 7.
die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 8.
die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
- 9.
der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,
- 10.
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970). Satz 2 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950). Satz 2 Nummer 9 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).
(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.