Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Fünfter Abschnitt – Datenschutz

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

  1. 1.

    die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,

  2. 2.

    die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung,

  3. 3.

    die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,

  4. 4.

    die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,

  5. 5.

    die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,

  6. 6.

    die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,

  7. 7.

    die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,

  8. 8.

    die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,

  9. 9.

    der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102 und das Insolvenzgeld,

  10. 10.

    die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970). Satz 2 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950). Satz 2 Nummer 9 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.