Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Zweiter Abschnitt – Aktivierung und berufliche Eingliederung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nach den §§ 44 und 45 zu bestimmen.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).