Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
- 1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
- 2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
- 1.
18 Jahre oder älter ist,
- 2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
- 4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.