Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).