Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe

1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).