Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Vierter Unterabschnitt – Berufsausbildung
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen
- 1.
mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder
- 2.
anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden.
(2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.