Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
- 2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
- 3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
- 1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
- 2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
- 3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.