Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung

Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).