Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).