Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Erster Titel – Regelvoraussetzungen
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
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ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
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die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
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die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
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der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
Zu § 95: Vgl. RdSchr. 09 f Tit. 6.