Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Grundsätze
Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).
1Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern zusammenzuarbeiten. 2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
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die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sowie
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über die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten.
Eingefügt durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706). Satz 1 geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.).