Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 9 – Widerspruchsverfahren
Überschrift neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).
(1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitgliedern bestehen, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie
das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt und
die Vertrauensperson.
2Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt.
3Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).
(4) § 119 Abs. 5 gilt entsprechend.
Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607).