Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 2 – Ausführung von Leistungen zur Teilhabe

(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,

  2. 2.

    Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,

  3. 3.

    Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,

  4. 4.

    angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,

  5. 5.

    Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie

  6. 6.

    die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen,

  7. 7.

    das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen.

Absatz 1 Nummer 6 geändert und Nummer 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2975).

(2) 1Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. 2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.

(3) 1Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt. 2Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.

Zu § 21: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 21 SGB IX Tit. 1.