Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 6 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

(1) 1Haushaltshilfe wird geleistet, wenn

  1. 1.

    den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,

  2. 2.

    eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und

  3. 3.

    im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

2§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.

(3) 1Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 130 Euro(1) je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen. 2Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. 3Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (a. a. O.).

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.

Absatz 4 geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984) und 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

Zu § 54: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 54 SGB IX.

(1)

Die Kinderbetreuungskosten nach Absatz 3 Satz 1 können ab dem 1. Januar 2016 bis zu einem Betrag von 160 EUR je Kind und Monat übernommen werden (vgl. Nummer 3 der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015, BAnz AT 24.12.2015 B2).