Kapitel 8 – Sicherung und Koordinierung der Teilhabe → Titel 3 – Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen

1Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.