Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Achter Abschnitt – Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. 2Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. 4In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Eignung der Leistungserbringer,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,

  3. 3.

    Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,

  4. 4.

    Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,

  5. 5.

    Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und

  6. 6.

    Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten.

5Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, sind in den Rahmenempfehlungen auch Regelungen über die behandlungspflegerische Versorgung von Versicherten, die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an diesen Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen. 6In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. 7Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 4 Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017); die bisherige Nummer 2 wurde Nummer 1; die bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), wurde Nummer 2; die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3; die bisherige Nummer 5, geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), wurde Nummer 4; die bisherige Nummer 6, geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408), wurde Nummer 5; die bisherige Nummer 7, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), wurde Nummer 6. Satz 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.) (1. 1. 2017). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.) (1. 1. 2017). Satz 7 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.) (1. 1. 2017).

(2) 1Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. 2Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. 3Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017).

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. 5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 7§ 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. 2Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. 3Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. 4Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. 5Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 6Verträge dürfen nur mit Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. 7Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. 8Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. 9Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 10Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. 11Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. 12Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. 13Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017).