Erster Abschnitt – Beiträge → Vierter Titel – Tragung der Beiträge

1Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. 2Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. 3Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

Neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066). Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133). Satze 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408) (1. 1. 2017); der bisherige Satz 2, angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.), wurde Satz 3.

Zu § 249a: Vgl. RdSchr. 14 d Tit. A.VIII.3.3.1.