Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) (1. 1. 2017).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Prüfungsstellen nach § 106c für jedes Quartal eine Liste der Ärzte, die gemäß § 106a Absatz 4 in die Prüfung nach § 106a einbezogen werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) (1. 1. 2017).

(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:

  1. 1.

    Arztnummer,

  2. 2.

    Kassennummer,

  3. 3.

    Krankenversichertennummer,

  4. 4.

    abgerechnete Gebührenpositionen je Behandlungsfall einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit der nach dem in § 295 Abs. 1 Satz 2 genannten Schlüssel verschlüsselten Diagnose, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, bei Überweisungen mit dem Auftrag des überweisenden Arztes.

2Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) (1. 1. 2017). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).

(3) 1Die Krankenkassen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung nach § 106a einbezogenen Vertragsärzten getroffenen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit jeweils unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. 2Die Daten über die Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit enthalten zusätzlich die gemäß § 295 Abs. 1 übermittelte Diagnose sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 3Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) (1. 1. 2017). Sätze 2 und 3, eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.) (1. 1. 2017); die bisherigen Sätze 4, eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), und 5, angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), wurden Sätze 2 und 3.

(4) 1Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. 2Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1. 3Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung. 4Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Jahres zu übermitteln.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) (1. 1. 2017).