Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) 1Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden. 2Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung anzugeben.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017); der bisherige Wortlaut des Absatz 1, geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426), wurde Satz 1.

(2) 1Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind. 2Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. 3Die Rechenzentren dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden. 4Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684).

(3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu regeln.

Absatz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

Zu § 302: Vgl. Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit Sonstigen Leistungserbringern sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern i. d. F. vom 9. 5. 1996 (BAnz Nr. 112), zuletzt geändert am 15. 12. 2003.