Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Zweiter Titel – Krankengeld

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  1. 1.

    soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

  2. 2.

    solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,

  3. 3.

    soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,

  4. 3a.

    solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,

  5. 4.

    soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,

  6. 5.

    solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,

  7. 6.

    soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,

  8. 7.

    während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1809), 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254), 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648), 21. 3. 2005 (a. a. O.) und 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.) und 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 6 angefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688). Nummer 7 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631).

(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.

Absatz 4 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

Zu § 49: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 49 SGB V, RdSchr. 96 k Tit. 13, RdSchr. 01 g Zu § 49 SGB V, RdSchr. 15 b Tit. 9.6, RdSchr. 15 d Tit. 7.