Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Erster Titel – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

(1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

  1. 1.

    die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,

  2. 2.

    die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,

  3. 3.

    die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,

  4. 4.

    die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(1a) 1An der hausärztlichen Versorgung nehmen

  1. 1.

    Allgemeinärzte,

  2. 2.

    Kinderärzte,

  3. 3.

    Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,

  4. 4.

    Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und

  5. 5.

    Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,

teil (Hausärzte). 2Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. 3Der Zulassungsausschuss kann für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. 4Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinderärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. 5Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. 6Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

Absatz 1a neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 4 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6.

(1b) 1Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten behandeln, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben. 2Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu nutzen. 3Der Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen werden kann, zu übermitteln. 4§ 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. 5Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen mit dessen Einverständnis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt darf die in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten erheben.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 1 bis 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5.

(1c) (weggefallen)

(2) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die

  1. 1.

    ärztliche Behandlung,

  2. 2.

    zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,

  3. 2a.

    Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,

  4. 3.

    Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

  5. 4.

    ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

  6. 5.

    Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  7. 6.

    Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,

  8. 7.

    Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

  9. 8.

    Verordnung häuslicher Krankenpflege,

  10. 9.

    Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,

  11. 10.

    medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,

  12. 11.

    ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,

  13. 12.

    Verordnung von Soziotherapie,

  14. 13.

    Zweitmeinung nach § 27b,

  15. 14.

    Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.

2Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. 3Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. 4Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. 5Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl I S. 1050). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 13 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl I S. 2114). Satz 1 Nummer 14 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (a. a. O.). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen (2) Versorgung sind.

(4) 1Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 2Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. 3In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. 4Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) 1Der an der kassenärztlichen (2) Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. 2Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. 3Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 oder § 35a überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über (3) die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) (vgl. Artikel 2 des G vom 18. 12. 1995, BGBl I S. 1986). Satz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl I S. 684) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948).

(6) Zur kassenärztlichen (2) Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) 1Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 2§ 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(8) 1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 2Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. 3In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. 4Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. 5Es gilt die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. 6Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. 7Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte zum jeweils aktuellen Stand enthalten:

  1. 1.

    die Informationen nach den Sätzen 2 und 3,

  2. 2.

    die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,

  3. 3.

    die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2 sowie

  4. 4.

    die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a notwendigen Funktionen und Informationen

und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 8Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs. 1 zu vereinbaren. 9Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 enthalten und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. 10Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 bis zum 31. Januar 2016 zu vereinbaren.

Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 12. 2001 (BGBl I S. 3773). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 8 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 9 und 10 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Vertragsärztliche

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: vertragsärztlichen

(3) Red. Anm.:

Müsste lauten: auf

Zu § 73: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 16, RdSchr. 01 g Zu § 73 SGB V Tit. 1.