Sechster Abschnitt – Durchführung → Dritter Unterabschnitt – Rentensplitting

1Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010); der bisherige Absatz 1 wurde einziger Absatz.