Erster Abschnitt – Organisation → Zweiter Unterabschnitt – Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).