Erster Unterabschnitt – Beiträge → Siebter Titel – Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) (1. 1. 2017).