Elfter Unterabschnitt – Finanzierung → Fünfter Titel – Erstattungen

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).