Zweiter Abschnitt – Renten → Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und von Einkommen

(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
  6. 5.
    Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
  7. 6.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
  8. 7.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  9. 8.
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
  10. 9.
    Erziehungsrente,
  11. 10.
    Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),
  12. 11.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  13. 12.
    Rente für Bergleute.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nr. 3a einfügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.

(3) 1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.