Erstes Kapitel – Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall → Zweiter Abschnitt – Versicherter Personenkreis
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,
- 3.
Personen, die
- a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
- b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
- 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
- 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266). Nummern 3 und 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299). Nummer 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende,
- 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 3.
Personen, die auf Grund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
- 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
Absatz 2 Nummern 2 und 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).